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   OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10   

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OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10 (https://dejure.org/2011,33382)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.02.2011 - 2 LB 19/10 (https://dejure.org/2011,33382)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 (https://dejure.org/2011,33382)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 9 A 131/08
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Bei der Beurteilung der Notwendigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG steht den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (Senatsurteile vom 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, SchlHA 1999, 1990 = NordÖR 1999, 311 und vom 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 422).

    Auch wenn § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht auch von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind (Senatsurteil v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2008 - 15 A 3372/07

    Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen einer Gemeinde ohne

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Dem kann nur dadurch begegnet werden, dass der entsprechende Mehraufwand nach den Erfordernissen des Einzelfalles aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgerechnet wird (ebenso für die entsprechenden Landesrechte OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2008 - 15 A 3372/07 -, ZKF 2008, 214 = KStZ 2008, 72 = WuM 2008, 163 und NdsOVG, Beschluss vom 16.08.1994 - 9 M 3039/94 -, NdsVBl 1995, 277; a.A. VG Bayreuth, Urt. v. 09.11.2005 - B 4 K 03.989 -).
  • OVG Niedersachsen, 16.08.1994 - 9 M 3039/94

    Straßenbaubeitrag; Beitragspflicht; Verbesserung; Straßenentwässerung; Gemeinde;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Dem kann nur dadurch begegnet werden, dass der entsprechende Mehraufwand nach den Erfordernissen des Einzelfalles aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgerechnet wird (ebenso für die entsprechenden Landesrechte OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2008 - 15 A 3372/07 -, ZKF 2008, 214 = KStZ 2008, 72 = WuM 2008, 163 und NdsOVG, Beschluss vom 16.08.1994 - 9 M 3039/94 -, NdsVBl 1995, 277; a.A. VG Bayreuth, Urt. v. 09.11.2005 - B 4 K 03.989 -).
  • VG Bayreuth, 09.11.2005 - B 4 K 03.989
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Dem kann nur dadurch begegnet werden, dass der entsprechende Mehraufwand nach den Erfordernissen des Einzelfalles aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgerechnet wird (ebenso für die entsprechenden Landesrechte OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2008 - 15 A 3372/07 -, ZKF 2008, 214 = KStZ 2008, 72 = WuM 2008, 163 und NdsOVG, Beschluss vom 16.08.1994 - 9 M 3039/94 -, NdsVBl 1995, 277; a.A. VG Bayreuth, Urt. v. 09.11.2005 - B 4 K 03.989 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 2 KN 2/09

    Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Es ist auch anerkannt, dass bei Anliegerstraßen die Beitragsanteile hinsichtlich sämtlicher Teileinrichtungen einheitlich festgelegt werden dürfen (Senatsurteil v. 19.05.2010 - 2 KN 2/09 -), also bis zu 90 v.H. des Aufwandes auf die Anlieger umgelegt werden kann (Senatsurteil v. 26.04.2006 - 2 KN 7/05 -, Die Gemeinde 2006, 241 = NordÖR 2006, 470).
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 86.75

    Einheitssätze für Straßenentwässerung bei funktionalem Zusammenhang der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht kann eine Gemeinde der Beitragserhebung jeweils lediglich die Kosten zugrunde legen, die tatsächlich für die Entwässerungseinrichtung in gerade einer bestimmten Straße entstanden sind, aber auch auf den Herstellungsaufwand für ein funktionsfähiges, räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem abstellen, das etwa auf einen bestimmten Vorfluter ausgerichtet ist, oder schließlich den Aufwand nach einem Durchschnittssatz für das gesamte Straßenentwässerungsnetz ermitteln (BVerwG, Urt. v. 29.07.1977 - IV C 86.75 -, E 54, 225).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2003 - 2 LB 105/02

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Umbau einer Fahrstraße in eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Bei der Beurteilung der Notwendigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG steht den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (Senatsurteile vom 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, SchlHA 1999, 1990 = NordÖR 1999, 311 und vom 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 422).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - 2 KN 7/05
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Es ist auch anerkannt, dass bei Anliegerstraßen die Beitragsanteile hinsichtlich sämtlicher Teileinrichtungen einheitlich festgelegt werden dürfen (Senatsurteil v. 19.05.2010 - 2 KN 2/09 -), also bis zu 90 v.H. des Aufwandes auf die Anlieger umgelegt werden kann (Senatsurteil v. 26.04.2006 - 2 KN 7/05 -, Die Gemeinde 2006, 241 = NordÖR 2006, 470).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18

    Straßenausbaubeitragserhebung in Schleswig-Holstein; Entstehen der sachlichen

    Insoweit steht der Gemeinde hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448).

    Dass damit zugleich der Oberbau mit einer 10 cm dicken Asphalttragschicht und einer 4 cm breiten Asphaltdeckschicht anstelle der zuvor verbauten 8 cm (ohne Asphaltbinder) dicken bituminösen Trag- und Deckschicht (vgl. dazu UA Seite 7; die Ausführungen im Bauprogramm der Gemeinde vom 28. Februar 2014, Nr. 1.1.3, Anlage B 2, BA B) tragfähiger und damit langlebiger und verbessernd ausgebaut worden ist, steht im nicht zu beanstandenden Ermessen der Gemeinde (vgl. dazu schon Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448).

    Durch den Einbau von - im Vergleich zum Vorausbauzustand - Rohren größeren Querschnitts (vgl. dazu UA Seite 7 und die Ausführungen im Bauprogramm der Gemeinde vom 28. Februar 2014, Nr. 1.7 "Straßenentwässerung", Anlage B 2, BA B; vgl. zur nicht zu beanstandenden Dimensionierung von Rohren mit einem Durchmesser von 200 mm auf solche mit einem Durchmesser von 300 mm: Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Rn. 43 ff.) wird das Stau- bzw. Aufnahmevolumen für das anfallende Regenwasser vergrößert.

  • VG Schleswig, 18.09.2017 - 9 A 248/16

    Ausbaubeiträge

    Anders verhalte es sich aber mit dem Mehraufwand, der sich daraus ergebe, dass in beachtlichem Umfang Oberflächenwasser aus anderen Straßen durchgeleitet und deshalb der Entwässerungskanal der abzurechnenden Einrichtung größer zu dimensionieren sei (vgl. OVG Schleswig, U. v. 10.02.2011 - 2 LB 19/10 -, juris Rdnr. 51; dagegen mit überzeugenden Argumenten Habermann, aaO, § 8 Rdnr 303 und Arndt, Straßenbaubeiträge, § 8 Rdnr 62f).
  • VG Schleswig, 19.05.2016 - 9 A 124/15

    Ausbaubeiträge

    Zwar hatte das OVG Schleswig in seiner Entscheidung vom 10.02.2011 (- 2 LB 19/10 -, SchlHA 2011, 344) in einem ähnlichen Fall eine fiktive Kostenreduzierung gefordert, die von der Literatur angegriffen worden ist (Habermann, a.a.O., § 8 Rdnr 155 und 303), aber das Gericht hat keinen Anhalt, die Richtigkeit der hier angesetzten Kosten in Frage zu stellen.
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